Unsere Satzung
Satzung des Förderverein Schießsport im Landkreis Helmstedt e.V.
Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet.
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein Schießsport im Landkreis Helmstedt e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Helmstedt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein hat die Aufgabe, den Schießsport – insbesondere im Jugendbereich – innerhalb des Kreissportschützenverbandes Helmstedt zu fördern. Das schließt nationale und internationale Begegnungen mit schießsportlichem Charakter mit ein.
- Der Verein erfüllt seinen Zweck nach Absatz 1 des §2 insbesondere dadurch, dass er Mittel für diese Aufgaben beschafft und bereitstellt.
- Der Verein hält Kontakt zu allen Stellen, die den Zweck nach Absatz 1 des § 2 verfolgen. Insbesondere aber als Unterstiftung zur „Stiftung Ostfalen“.
- Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der allgemeinen Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Inhaber einer Organstellung oder Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückerstattung von Beiträgen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zweckes ist
das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsportes im Landkreis Helmstedt zu verwenden. Rechtsnachfolger wird der Kreissportschützenverband Helmstedt von 1951 e.V., sofern er zu diesem Zeitpunkt die Gemeinnützigkeit nach der AO erfüllt. Im anderen Fall ist das Vereinsvermögen dem Landkreis Helmstedt mit der Maßgabe zuzuführen, dass die Mittel ausschließlich für den Schießsport im Landkreis Helmstedt zu verwenden sind.
- Der Verein arbeitet mit Behörden, Vereinen, Institutionen und Gesellschaften sowie Einzelpersonen zusammen, die die Ziele nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung unterstützen, fördern oder auf den satzungsgemäßen Gebieten tätig sind.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt, jedoch ist der Vorstand ermächtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beiträge zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten. Ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung über drei Monate im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Jedes volljährige Mitglied verfügt über eine Stimme.
- Stimmen sind nicht übertragbar.
- Enthaltungen zählen weder als Ja – noch als Nein – Stimme.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie fasst Beschlüsse, insbesondere über
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Den Ausschluss von Mitgliedern
- Die Entlastung des Vorstandes
- Den Haushalt
- Die Förderrichtlinien zu den unter § 2 beschriebenen Aufgaben
- Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins es verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vorzunehmen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen, der sie unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen hat. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
- sowie bis zu vier Beisitzer
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren und einen Kassenprüfer – Ersatzmann für die Dauer von 2 Jahren.
- Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
- Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- Der Haushalt des Vereins muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
- Die Jahresrechnung (…Vermögensübersicht mit einer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, sowie der geförderten Maßnahmen) sind der Mitgliederversammlung zu präsentieren.
- Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verband gespeichert, übermittelt und verändert unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), nur innerhalb der Schützenorganisation.
- Auf Datenträger gespeicherte Daten des Verbandes unterliegen dem Datenschutz gem. der Satzung des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des NSSV, dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat Kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeit ein Einsicht- und Fragerecht.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereins- und Verbandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten wenn mehr als 9 Mitglieder mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind
Fassung vom 26.01.2022
Klaus Thiele, 1. Vorsitzender
Klaus Severitt, Schatzmeister
Matthias Piep, Beisitzer