Unsere Förderrichtlinie
Richtlinie zur Förderung des Schießsportes im Landkreis Helmstedt
Die in der Förderrichtlinie genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet.
- Der Förderverein Schießsport vergibt satzungsgemäß Finanz – und Mittelzuschüsse, die er angeworben hat, bzw. Mittel, die dem Verein als Spenden übergeben worden sind oder aus Mitgliedsbeiträgen stammen. Zinsgewinne aus dem „Schießsport-Fond“ (Stiftung Ostfalen) werden gleichermaßen verwendet. Der Vorstand entscheidet und legt die Förderhöhe fest. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht, die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
- Alle zur Verfügung stehenden Mittel werden dem Schießsport zur Verfügung gestellt.
- Veranstaltungen mit schießsportlichem Charakter, Fahrt – und Verzehrgelder für Training und Wettkampf können ebenfalls bezuschusst werden, wenn damit die Ziele nach § 2 der Satzung des Fördervereins erfüllt werden.
- Sportgeräte und Sportausrüstung, die der Förderung der schießsportlichen Leistung dienlich sind, können ebenfalls bezuschusst werden.
- Veranstaltungen die der Mitgliederförderung und Mitgliederwerbung im Bereich der Jugendarbeit dienen, können gefördert werden.
- Maßnahmen zur Inklusion und Integration können gefördert werden.
- Anträge auf Förderung bzw. Bezuschussung sind grundsätzlich formlos, schriftlich an den Vorstand des Fördervereins zu richten.
- Dem formlosen Antrag mit Begründung der Maßnahme sind beizufügen:
- Kostenvoranschlag
- Finanzierungsplan
- Gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes
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- Der oder die Antragsteller müssen Mitglied im Niedersächsischem Sportschützenverband e.V. und dem Kreissportschützenverband Helmstedt sein. Der Vereins – bzw. Wohnsitz muss sich im Landkreis Helmstedt befinden. Vereine müssen einen gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit nach der allgemeinen Abgabenordnung vorlegen können.
- Erfüllung der in § 2 der Satzung des Fördervereins festgelegten Aufgaben.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller bzw. des vom Antrag zu begünstigenden Personenkreises (Eigenleistungen) werden erwartet.
- Anträge werden formlos unter Berücksichtigung von § II. Absatz 1 dieser Förderrichtlinie an den Vorstand gestellt.
- Nach Beendigung der beantragten Maßnahme ist dem Förderverein spätestens nach 6 Wochen ein Abschlussbericht mit Abrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Förderverein behält sich vor, den Zuschuss oder Teile davon zurückzufordern
wenn:- das beantragte Projekt nicht durchgeführt wurde
- die tatsächliche Teilnehmerzahl wesentlich geringer als im Antrag war
- die geplanten Kosten nicht entstanden sind
- die Abrechnung nicht fristgerecht nach IV. Absatz 2 vorliegt
- Die Berechnung von Zuschüssen erfolgt in Übereinstimmung mit dieser Förderrichtlinie und den geltenden Bestimmungen und Vorschriften.
- Ein Rechtsanspruch auf Bezuschussung förderungsfähiger Vorhaben besteht nicht.
- Die Zuschusshöhe orientiert sich am tatsächlichen Bedarf, wird von Fall zu Fall festgesetzt und ist von der Verfügbarkeit der Mittel abhängig.
Fassung vom 07.10.2024
Klaus Thiele, 1. Vorsitzender
Ulf Gronde, 2. Vorsitzender
Wolfgang Diedrich, Schatzmeister